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   VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87   

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VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87 (https://dejure.org/1987,5119)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.11.1987 - BPV TK 461/87 (https://dejure.org/1987,5119)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. November 1987 - BPV TK 461/87 (https://dejure.org/1987,5119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG
    Rationalisierung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.01.1986 - 6 P 19.84

    Einführen einer neuen Arbeitsmethode und Frage des Begriffe des

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 - komme es für § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht darauf an, ob die Arbeitsleistung geringfügig oder erheblich angehoben werde.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 - bewirke die Maßnahme eine Hebung der Arbeitsleistung bei dem Referatsleiter 01, dem Sachbearbeiter für Büroorganisation sowie dem Büropersonal Ps und 01. Der Versuch des Beteiligten, diese Mehrbelastung "herunterzuspielen", werde durch die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Verfügung des Bundesministers für Verkehr vom 10.07.1984 widerlegt, die zum Ausdruck bringe, daß durch die Neuorganisation "Zentrale der DB" 530 Personen eingespart werden sollten.

    - Die Bezugnahme der Fachkammer auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 - gehe in mehrfacher Hinsicht fehl.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung sind deshalb schon organisatorische Veränderungen, die objektiv geeignet sind, das Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis zu verbessern (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 13.06.1984 - HPV TL 18/82 -, ESVGH 34, 304 mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vorn 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 -, Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4).

    Dabei wird das Mitbestimmungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Maßnahme auf die Belastung der betroffenen Beschäftigten nur geringfügig auswirkt (BVerwG, Beschluß vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1984 - 15 S 3059/83

    Mitbestimmung bei Arbeitsumverteilung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    - Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, ZBR 1985 S. 175) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, RiA 1984 S. 285) komme bei diesem Sachverhalt eine Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht in Betracht.

    Es sei erneut auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 - (ZBR 2985 S. 175) zu verweisen.

    Es würde dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts widersprechen, es auch dort anzuerkennen, wo der Umfang einer Belastung unter Ausschöpfung freier Leistungskapazitäten - beispielsweise nach Rückgang des Arbeitsanfalls - durch Zuteilung von Mehrarbeit auf das normal übliche Maß angehoben wird, ohne daß sonst die Anforderungen an die Arbeitsweise des oder der Beschäftigten gesteigert werden sollen (OVG Münster, Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, RiA 1984 S. 285; Beschluß vom 27.06.1984 - CB 39/82 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, ZBR 1985 S. 175).

    Der gesetzliche Mitbestimmungstatbestand ist jedoch dann erfüllt, wenn mit der Zuweisung weiterer Aufgaben die Erhöhung eines zeitlich oder qualitätsmäßig festliegenden Arbeitspensums bewirkt wird (vgl. hierzu im einzelnen OVG Münster, Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 -, RiA 1983 S. 199; Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, a.a.O.; Beschluß vom 28.08.1984 - CL 17/83 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    - Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, ZBR 1985 S. 175) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, RiA 1984 S. 285) komme bei diesem Sachverhalt eine Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht in Betracht.

    Ebensowenig stelle die Verfügung eine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dar, wofür ebenfalls auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 - verwiesen werde.

    Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 - BVerwG 6 P 9.3.78 -, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 59; BVerwG, Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = Personalvertretung 1987 S. 247).

    Sie unterliegen deshalb der Mitbestimmung, weil sie in aller Regel mit einer Anhebung des Arbeitspensums verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1982 - CB 3/82
    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    Das finale Moment ist allerdings dann nicht erfüllt, wenn die Maßnahme lediglich mittelbar zur Folge haben kann, daß die Arbeitsleistung gehoben wird (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 -, RiA 1983 S. 199).

    Der gesetzliche Mitbestimmungstatbestand ist jedoch dann erfüllt, wenn mit der Zuweisung weiterer Aufgaben die Erhöhung eines zeitlich oder qualitätsmäßig festliegenden Arbeitspensums bewirkt wird (vgl. hierzu im einzelnen OVG Münster, Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 -, RiA 1983 S. 199; Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, a.a.O.; Beschluß vom 28.08.1984 - CL 17/83 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, a.a.O.).

    Wie bereits das Oberverwaltungsgericht Münster in dem oben zitierten Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 - ausgeführt hat, ist im allgemeinen Verwaltungsdienst, der im vorliegenden Streitfall ebenfalls allein in Frage steht, keine exakte Bemessung vorhanden, die die zu verrichtende Arbeitsmenge pro Arbeitsplatz vorgibt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.1984 - CL 54/82
    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    - Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, ZBR 1985 S. 175) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, RiA 1984 S. 285) komme bei diesem Sachverhalt eine Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht in Betracht.

    Es würde dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts widersprechen, es auch dort anzuerkennen, wo der Umfang einer Belastung unter Ausschöpfung freier Leistungskapazitäten - beispielsweise nach Rückgang des Arbeitsanfalls - durch Zuteilung von Mehrarbeit auf das normal übliche Maß angehoben wird, ohne daß sonst die Anforderungen an die Arbeitsweise des oder der Beschäftigten gesteigert werden sollen (OVG Münster, Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, RiA 1984 S. 285; Beschluß vom 27.06.1984 - CB 39/82 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, ZBR 1985 S. 175).

    Der gesetzliche Mitbestimmungstatbestand ist jedoch dann erfüllt, wenn mit der Zuweisung weiterer Aufgaben die Erhöhung eines zeitlich oder qualitätsmäßig festliegenden Arbeitspensums bewirkt wird (vgl. hierzu im einzelnen OVG Münster, Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 -, RiA 1983 S. 199; Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, a.a.O.; Beschluß vom 28.08.1984 - CL 17/83 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1984 - CL 17/83
    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    Der gesetzliche Mitbestimmungstatbestand ist jedoch dann erfüllt, wenn mit der Zuweisung weiterer Aufgaben die Erhöhung eines zeitlich oder qualitätsmäßig festliegenden Arbeitspensums bewirkt wird (vgl. hierzu im einzelnen OVG Münster, Beschluß vom 18.06.1982 - CB 3/82 -, RiA 1983 S. 199; Beschluß vom 08.05.1984 - CL 54/82 -, a.a.O.; Beschluß vom 28.08.1984 - CL 17/83 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.11.1984 - 15 S 3059/83 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 13.78

    Beteiligung am Beschlußverfahren - Beteiligter - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 - BVerwG 6 P 9.3.78 -, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 59; BVerwG, Beschluß vom 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = Personalvertretung 1987 S. 247).
  • BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 6.85

    Mitbestimmungsrecht - Arbeitsplatz-Gestaltung - Gegenstand - Umfang -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    Wäre dies hier der Fall, so würde sich daraus ergeben, daß Mitbestimmungsrechte bezüglich einzelner Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.09.1987 - BVerwG 6 P 19.85 - zu der entsprechenden Vorschrift des § 66 Abs. 2 erste Alternative HPVG F. 1979 unter Hinweis auf den Beschluß vom 07.02.1980 - BVerwG 6 P 35.78 -, Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 238 = ZBR 1981 S. 72 sowie den Beschluß vom 17.07.1987 - BVerwG 6 P 6.85 -).
  • BVerwG, 30.09.1987 - 6 P 19.85

    Personalvertretungsrecht - Dienststelle - Zusammenlegung wesentlicher Teile -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    Wäre dies hier der Fall, so würde sich daraus ergeben, daß Mitbestimmungsrechte bezüglich einzelner Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.09.1987 - BVerwG 6 P 19.85 - zu der entsprechenden Vorschrift des § 66 Abs. 2 erste Alternative HPVG F. 1979 unter Hinweis auf den Beschluß vom 07.02.1980 - BVerwG 6 P 35.78 -, Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 238 = ZBR 1981 S. 72 sowie den Beschluß vom 17.07.1987 - BVerwG 6 P 6.85 -).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 P 35.78
    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87
    Wäre dies hier der Fall, so würde sich daraus ergeben, daß Mitbestimmungsrechte bezüglich einzelner Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.09.1987 - BVerwG 6 P 19.85 - zu der entsprechenden Vorschrift des § 66 Abs. 2 erste Alternative HPVG F. 1979 unter Hinweis auf den Beschluß vom 07.02.1980 - BVerwG 6 P 35.78 -, Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 238 = ZBR 1981 S. 72 sowie den Beschluß vom 17.07.1987 - BVerwG 6 P 6.85 -).
  • VGH Hessen, 13.06.1984 - HPV TL 18/82
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1979 - XIII 4008/78
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - PB 15 S 307/94

    Personalvertretungsrecht: Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung; Aktion, bei

    Veränderungen der Arbeit wie die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises, die Weisung zu mengenmäßig höherer Erledigung oder die Kürzung der für die Erfüllung eines Aufgabenkreises zugemessenen Zeitspanne stellt entsprechend diesen Grundsätzen keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, wenn dem oder den Beschäftigten die Möglichkeit verbleibt, einer erhöhten Belastung durch Zurückstellung anderer Arbeiten, durch zeitliches Strecken oder durch Herabsetzen der Häufigkeit oder der Güte von Tätigkeiten zu begegnen (vgl. zur zeitlichen Streckung der Aufgabenerfüllung: VGH Kassel, Beschluß vom 11.11.1987, BPV TK 461/87; zur Herabsetzung der Reinigungshäufigkeit von Diensträumen: Beschluß des Fachsenats vom 21.3.1988, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 15 S 1102/90

    Mitbestimmung des Personalrates bei Kürzung von Zeitspannen in einem Dienstplan -

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  • VGH Hessen, 10.01.1990 - BPV TK 3242/89

    Zur Mitbestimmung bei der Senkung von Nebenzeiten für Dienstunterricht

    Es würde dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts widersprechen, es auch dort anzuerkennen, wo lediglich der Umfang einer Belastung unter Ausschöpfung freier Leistungskapazitäten auf das normal übliche Maß angehoben wird (vgl. dazu den Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 11.11.1987 -- BPV TK 461/87 -- unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluß vom 8.5.1984 -- CL 54/82 --, RiA 1984 S. 285 und VGH Mannheim, Beschluß vom 27.11.1984 -- 15 S 3059/83 --, ZBR 1985 S. 175).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 15 S 588/90

    Kürzung des Zeitansatzes für die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit -

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  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1991 - 15 S 1439/90

    Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von BPersVG § 76 Abs 2 Nr 5 -

    Die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises oder die Kürzung der für die Erfüllung eines Aufgabenkreises zugemessenen Zeitspanne stellt entsprechend diesen Grundsätzen dann keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, wenn dem oder den Beschäftigten die Möglichkeit verbleibt, einer erhöhten Belastung durch zeitliche Streckung oder durch eine Herabsetzung in der Häufigkeit oder der Güte von Tätigkeiten zu begegnen (vgl. zur zeitlichen Streckung der Aufgabenerfüllung: VGH Kassel, Beschluß vom 11.11.1987, BPV TK 461/87; zur Herabsetzung der Reinigungshäufigkeit von Diensträumen: Beschluß des Fachsenats vom 21.3. 1988, a.a.O.).
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